Heirat

Heirat

Traut Euch!
Es ist immer schön, wenn sich zwei Menschen finden und ihr Leben zusammen verbringen wollen. Der Bund der Ehe bringt aber auch gegenseitige Verantwortung mit sich. Am Anfang klingen sicher noch die Eindrücke des Fests nach und Sie haben tausend andere Dinge im Kopf. Dennoch sollten Sie sich einen Moment Zeit nehmen und Ihre gemeinsame Vorsorgesituation, Ihren Versicherungsschutz und einige grundsätzliche Regelungen überdenken.

Gesetzliche Versorgung

Der Gesetzgeber fördert die Institution der Ehe auf verschiedene Arten. Als Basis eines klassischen Familienbildes wurden Weichen gestellt, die beiden Ehepartnern eine gewisse Basisversorgung sichern soll.

Krankenversicherung

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung kann ein Ehepartner den anderen im Rahmen der Familienversicherung mit einschließen, sofern dieser – bedingt durch seinen Erwerbsstatus – nicht über eine eigene Krankheitsvorsorge verfügt.

Auch Kinder können auf diesem Weg Krankenversicherungsschutz über die Eltern erhalten.

Witwen-/Witwerversorgung

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Altersrente nur an den aus, für den Beiträge eingezahlt wurden und der seine Wartezeit erfüllt hat. Im Todesfall steht dem überlebenden Ehepartner eine Witwen- bzw. Witwerrente zu. Hierfür muss die versicherte Person allerdings mind. fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Man unterscheidet zwischen folgenden Rentenleistungen:

Der/Die Hinterbliebene erhält für max. 24 Monate etwa 25 % der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Partners. War der Verstorbene bereits Rentenempfänger, wird als Berechnungsbasis seine Rente herangezogen. Eigenes Einkommen wird nach Berücksichtigung eines Freibetrages darauf angerechnet.

Beispiel:
Der Ehemann verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 1.625 Euro. Er hinterlässt keine Kinder. Seine Witwe arbeitet als Bürokauffrau und verdient 1.500 Euro brutto.
Sie erhält eine Witwenrente i. H. v. etwa 248 Euro.

Auch hier ist die Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen die Basis der Hinterbliebenenversorgung, sofern sich dieser noch aktiv im Berufsleben befand. Bezog er bereits Rente, ist deren Höhe die Berechnungsbasis. Die Höhe der Witwenrente beträgt 55 % der Berechnungsbasis. Die Bezugsdauer ist unbegrenzt. Für ihren Bezug muss mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Auch bei der großen Witwenrente werden ggf. andere Einkünfte angerechnet.

Beispiel:
Der Ehemann verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 1.625 Euro. Er hinterlässt eine Frau und zwei Kinder. Seine Witwe arbeitet als Bürokauffrau und verdient 1.500 Euro brutto. Sie erhält eine Witwenrente i. H. v. ca. 545 Euro.

Bestand die Ehe bei Tod des Ehepartners noch kein Jahr, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Wenn aber der Verdacht, dass es sich um eine reine Versorgungsehe gehandelt hat, ausgeräumt werden kann (z. B. bei Unfalltod, Unwissen des Ehepaars über eine tödlich verlaufende Krankheit, etc.), kann ggf. ein Anspruch begründet werden. Bei Wiederheirat entfällt der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Der Anspruch kann bei Tod des Ehegatten oder Scheidung wieder aufleben.

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