Wohngebäude
Unwetter, Erdbeben, Brände, korrodierte Rohre, Überschwemmung – selbst das solideste Haus kann stark beschädigt werden. Diese Schäden auszuschließen, ist fast unmöglich. Doch wenn man sie schon nicht vermeiden kann, dann kann man sich zumindest finanziell absichern.
Welche Kosten werden übernommen?
Versichert ist das Wohngebäude. Zubehör, das der Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, gilt als versichert, soweit es sich in dem versicherten Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist.
Nebengebäude und Garagen sind versicherbar, müssen aber in der Regel separat angegeben werden.
Die Standarddeckung der Wohngebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz gegen folgende Gefahren:
- Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
- Leitungswasser (Rohrbruch, Frostschäden an Rohren)
- Sturm/Hagel
Was gilt als versichert:
Es sind ausschließlich die im Versicherungsschein benannten Gefahren versichert. Je nach gewähltem Tarif ist es möglich, einzelne Gefahren bzw. Schäden in Ihr individuelles Angebot einzuschließen:
Grundsätzlich sind Schäden durch folgende Ursachen nicht versichert
- Vorsatz
- Krieg
- Kernenergie
Außerdem gibt es zahlreiche weitere Schadenarten, die grundsätzlich erst einmal nicht als mitversichert gelten, wie Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser, Schäden durch Sturmfluten oder auch Nutzwärme- und Sengschäden.
Folgende Leistungen werden im Schadenfall durch den Versicherer erbracht
- Ersetzt wird der Neuwert der zerstörten Gegenstände. Bei beschädigten Gegenständen werden die notwendigen Reparaturkosten erstattet.
- Für den Fall, dass kein Wiederaufbau erfolgt, besteht lediglich Anspruch auf den Zeitwert.
- Eine Vielzahl von unterschiedlichen Kosten, die im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenfall entstehen, sind (teilweise über die Versicherungssumme hinaus) abgedeckt. Zum Beispiel Aufräum- und Abbruchkosten, Bewegungs und Schutzkosten sowie Schadenabwendungs und minderungskosten. Auch ein möglicher Mietausfallschaden wird in diesem Zusammenhang ersetzt, soweit dies vereinbart wurde.