Jagdhaftpflicht
Nach dem Bundesjagdgesetz ist jeder Jäger dazu verpflichtet, bei der Lösung des Jagdscheines nachzuweisen, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Jagdhaftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat.
Die Gefahr, bei der Jagd unabsichtlich einen Schaden anzurichten, ist immer gegeben. Und gerade dann, wenn Personen geschädigt werden, können extrem hohe Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen.
Für wen ist die Versicherung?
Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter, Jagdherr bzw. Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehenden Tätigkeit oder Unterlassung handelt.
Die Haftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadensersatzansprüche berechtigt sind. Sie wehrt dann unberechtigte Forderungen ab und zieht gegebenenfalls sogar vor Gericht. Sämtliche Kosten für den Rechtsstreit werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegend
Der Leistungsumfang der Jagdhaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und daraus als Folge entstehende Vermögensschäden.
Zusätzlich ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers u. a. ausfolgenden Nebenrisiken (evtl. gegen Mehrbeitrag) versicherbar:
- Aus dem erlaubten Besitz bzw. Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen auch außerhalb der Jagd
- Aus fahrlässiger Überschreitung von Rechten im Jagdschutz oder des Notwehrrechtes
- Als Halter (auch Abrichter und Ausbilder) von Frettchen, Beizvögeln und Jagdgebrauchshunden
- Aus der Teilnahem an Jagdhunde-Gebrauchsprüfung
- Auslandsschäden
- Aus nichtgewerbsmäßigem Wiederladen
Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?
Welche Gefahren und Schäden sind nicht mitversichert?
- Vorsätzliches Handeln
- Strafbare Handlungen
- Ansprüche aus Wildschäden